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des Tumorzentrum Aachen e. V. Euregionales Zentrum für Qualitätssicherung Beschlossene Fassung
Mitgliederversammlung vom 31.03.2009 §
1 1.
Der Verein führt den Namen „Tumorzentrum Aachen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Aachen. 2.
Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein gemäß §§ 21 ff.
BGB. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verteilt keine Gewinnanteile sowie
sonstige Zuwendungen an seine Mitglieder. 3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4.
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. § 2 Zweck des Vereins ist die Förderung
der öffentlichen Gesundheitspflege. Er verwirklicht sich insbesondere in
der Organisation und Sicherstellung der flächendeckend und wohnortnahen
Versorgung der Tumorpatienten der Einzugsgebiete der Mitgliedskrankenhäuser. Das Tumorzentrum hat folgende
Aufgaben: a)
Die Zusammenarbeit zwischen den onkologisch tätigen Ärzten
zu fördern und zu koordinieren, so dass eine qualitativ hohe und lückenlose
Betreuung der Tumorkranken gewährleistet ist, b)
den Informationsaustausch zwischen den Ärzten, z.B. in Form
von onkologischen Konferenzen und anderem zu gewährleisten, c)
einen Konsiliardienst für Ärzte durchzuführen, d)
Diagnostik und Therapie von Tumorfällen in einem vom
Tumorzentrum zu organisierendem Konsil in der Anfangsphase der Behandlung
mit den direkt an der Behandlung beteiligten Ärzten zu besprechen, e)
die Ergebnisse der neuesten Tumorforschung den Ärzten der
Einzugsgebiete der Mitgliedskrankenhäuser zugänglich zu machen, f)
Tumornachbehandlung, -nachsorge und die Entwicklung der
Gesundheitsvorsorge zu unterstützen und durchzuführen, g)
ein DV-gestütztes Nachsorgeregister unter den Bedingungen
des gesetzlichen Datenschutzes zu unterhalten, das die Arbeit der Ärzte
in allen Bereichen der Onkologie unterstützt, h)
die überregionale und internationale Kooperation auf dem
Gebiet der Onkologie zu fördern, i)
Beratung von Behörden und Ärzten in Tumorfragen, j)
Qualitätssicherung, k)
Qualitätsentwicklung, l)
Aufbau und Betrieb von Krebsregistern. §
3 Der Verein strebt die
Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für das Gesundheitswesen, die
soziale Fürsorge und die Sozialversicherung zuständig sind, mit öffentlichen
und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Institutionen, die ähnliche
Ziele verfolgen, an. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedschaft §
4 1.
Die Mitglieder des Vereins sind:
- ordentliche Mitglieder,
- außerordentliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder können
werden:
- die RWTH Aachen - Medizinische Einrichtungen -,
- die Träger der Krankenhäuser in der Region Aachen und ggf. in angrenzenden
Bezirken 3.
Außerordentliche Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche
und juristische
Personen werden. 4. Personen, die sich um die
Krebsbekämpfung, die -forschung oder die
Aufgabenstellung des Vereins Verdienste erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5. Die Mitgliedschaft
(ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitgliedschaft) wird
schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme. 6.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluß. Der
Austritt ist durch
schriftliche Anzeige beim Vorstand mit der Frist von einem Jahr zum
Schluß eines
Geschäftsjahres möglich.
Der Ausschluß kann dann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben
des Vereins oder
den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt. Der Ausschluß
erfolgt durch den
Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied
Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem
Betroffenen unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. Das Mitglied ist jedoch zur Mitgliederversammlung, auf der über seinen Antrag entschieden wird, zu laden. Ihm ist auf der Mitgliederversammlung auf Wunsch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beschlussfassung über einen Ausschluss ist jeweils 2/3 Mehrheit erforderlich. 7.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das
Vermögen des
Vereins. Einlagen,
Beiträge, Stimmen §
5 Die Medizinischen Einrichtungen der
RWTH Aachen leisten eine Einlage als Sachleistung; sie wird mit DM 50.000
bewertet. Die beteiligten gemeinnützigen Krankenhäuser leisten gemeinsam
eine Einlage in gleicher Höhe aufgeteilt im Verhältnis der von ihnen
betriebenen Krankenhausbetten. Soweit Mitgliedsbeiträge erhoben
werden, erfolgen diese zur Hälfte durch die RWTH - Medizinische
Einrichtungen - und zur weiteren Hälfte durch die Summe der weiteren
Mitgliedskrankenhäuser. Jeder Mitgliedsgruppe (RWTH-
Medizinische Einrichtungen -, Krankenhausträger) stehen 30 Stimmen zu. Außerordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Mittelbeschaffung
und Ansammlung eines
Zweckvermögens §
6 1. Der Aufwand des
Tumorzentrums soll durch Leistungen gedeckt werden, deren
Kosten die Versicherungsträger übernehmen.
Einzelheiten hat das Tumorzentrum mit den Versicherungsträgern
festzulegen. 2.
Der Verein beschafft im übrigen seine Mittel u.a. durch
Zuwendungen öffentlicher
und privater Förderer, z.B. Behörden, Unternehmungen oder
Personen, die an der
Verwirklichung seiner Ziele interessiert sind. 3. Der Aufwand des
Tumorzentrums kann auch durch Mitgliedsbeiträge gedeckt
werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird im Verhältnis der
Stimmrechte
bemessen. 4. Der Verein ist berechtigt,
Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 6, 7a der Abgabenordnung
zu bilden. Organe
des Vereins §
7 Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes sind
ehrenamtlich tätig. Mitgliederversammlung §
8 1. Zur Teilnahme an einer
Mitgliederversammlung sind die Mitglieder und der Vorstand
des Vereins berechtigt.
Die ordentlichen Mitglieder sollen nicht nur durch ihre Organe,
sondern auch
- durch die Ärzte der Medizinischen Einrichtungen der RWTH, die
die Funktion eines
Abteilungsvorstandes
bekleiden;
- durch die leitenden Krankenhausärzte
vertreten sein.
Außerordentliche und Ehrenmitglieder können sich nicht vertreten
lassen. 2. Ordentliche
Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom
Vorsitzenden (§ 9) oder von seinem Stellvertreter einberufen. 3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf schriftliches Verlangen von mindestens Einem der ordentlichen
Mitglieder. 4. Der Vorstand schlägt die
Tagesordnung der Mitgliederversammlung vor. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung veranlasst der Vorsitzende
schriftlich mittels
einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe
der Zeit, des
Ortes sowie der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung
sind
mindestens eine Woche vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich
vorzulegen. 5.
Die Niederschrift der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
und dem
Schriftführer unterzeichnet. Sie ist den Mitgliedern spätestens
nach einem Monat in
Abschrift auf Wunsch bekannt zugeben und von der nächsten
Mitgliederversammlung
zu genehmigen. 6.
Zur Wahrung aller Fristen ist der Poststempel maßgebend. 7.
Alle Erklärungen und Mitteilungen erfolgen stets schriftlich. 8. Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind: 8.1
Genehmigung des Berichtes des abgelaufenen
Wirtschaftsjahres, 8.2
Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen
Wirtschaftsjahres, 8.3
geheime Wahl des Vorstandes, 8.4
Beratung und Beschlussfassung über den jährlichen
Haushaltsplan sowie Festlegung
besonderer Aufgaben, 8.5
Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und
Krediten 8.6
Entlastung des Vorstandes. 9.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch einfache
Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Stimmen gem. § 5. 10. Zu einem Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält, sind 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Stimmen
erforderlich. Vorstand §
9
Jede Mitgliedsgruppe (RWTH - Medizinische Einrichtungen -, Krankenhausträger) nominiert im Verhältnis der Stimmen gemäß § 5 ihre Vorstandsmitglieder. Bei der Wahl der von ihr nominierten Vorstandsmitglieder hat jede Mitgliedsgruppe das zweifache Stimmrecht.
Vorsitzenden und seinen ersten
und zweiten Stellvertreter.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des
Vorstandes bleiben jedoch über die Zeit hinaus bis zur Wahl des
Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen einberufen und geleitet.
Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes
gehören insbesondere: -die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung von Aufgaben und Arbeiten des Vereins, -die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes des Vereins, -die Berufung des Kuratoriums (vgl. § 10), -die Bestellung des Vorsitzenden des Kuratoriums, -die Erstellung einer Geschäftsordnung, -die Aufnahme von Krediten und
Darlehen zur Durchführung von Investitionen.
Sinne des § 26 BGB erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden des Vereins, in dessen
Verhinderungsfall durch seinen ersten Stellvertreter, in dessen
Verhinderungsfall durch den zweiten Stellvertreter. Dies gilt als interne
Regelung.
6. Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus, so führen die verbleibenden
Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein Nachfolger zu wählen ist.
des Vorsitzenden doppelt. Kuratorium §
10 1.
Als Gremium des Vereins kann ein Kuratorium berufen werden.
Es setzt sich aus Personen, die sich durch Zuschüsse oder anderweitiger Förderung
beim Betrieb des Tumorzentrums maßgebend beteiligen, Personen
wissenschaftlicher Institutionen, des Förderkreises und der
Selbsthilfegruppen zusammen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind
ehrenamtlich tätig. Solange ein Kuratorium nicht berufen wird, werden die
Aufgaben von der Mitgliederversammlung wahrgenommen. 2.
Die Zahl der Mitglieder ist höchstens 30, mindestens sechs
Mitglieder sollen
Universitätsprofessoren der Rheinisch-Westfälischen Technischen
Hochschule sein. 3.
Dem Kuratorium gehören an:
- der Vorstand des Vereins,
- acht von der Mitgliederversammlung benannte Personen,
ferner sollen dem
Kuratorium angehören:
- ein Vertreter des Förderkreises Tumorzentrum Aachen e.V.,
- ein Vertreter der Selbsthilfegruppen, - ein Vertreter der
Krankenkassen. 4. Mitglieder des Kuratoriums
sind auf die Dauer von drei Jahren im Amt. 5.
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Beratung in wirtschaftlichen Fragen,
- Unterbreitung von Vorschlägen für die Aufnahme von außerordentlichen
Mitgliedern
in den Verein
und für Ehrenmitgliedschaften,
- Mitarbeit bei der Erstellung von Richtlinien zur Durchführung
der Aufgaben des
Vereins,
- Pflege der Beziehungen zu den an den Aufgaben des Vereins
interessierten Stellen
des Landes, des
Bundes, der Wirtschaft und der Verbände im In- und Ausland. 6.
Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr,
auf Einberufung des Vorsitzenden zusammen. Zu
den Sitzungen können auch Gäste eingeladen werden. 7.
Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder
beschlußfähig; bei der Beschlußfassung entscheidet, soweit in
dieser Satzung nicht
andere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind, die einfache
Mehrheit der
erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden. 8.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
Vorsitzenden des
Kuratoriums und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Geschäftsführer
des Vereins §
11 1. Der Geschäftsführer
wird vom Vorstand im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses
eingestellt. Ihm kann vom Vorstand eine angemessene Vergütung gewährt
werden. 2. Der Geschäftsführer führt
nach den Richtlinien des Vorstandes die
Verwaltungsgeschäfte. Der Vorsitzende des Vorstandes oder der
Stellvertreter
sind dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt. 3.
Er ist verpflichtet, einen Haushaltsplan auszuarbeiten und dem
Vorstand vorzulegen. 4.
Für außerplanmäßige Ausgaben ist vorher die Zustimmung des
Vorstandes einzuholen. 5.
Er hat über die Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und alljährlich
sowohl einen
Nachweis über das Vermögen des Vereins wie über die Verwendung
der Mittel zu
erstatten. Auf Verlangen des Vorstandes hat er zwischenzeitlich
Abrechnungen
vorzulegen. Rechnungsprüfer §
12 1.
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr Rechnungsprüfer, die
nicht Mitglieder
des Vorstandes sein dürfen. Die Bestellung von Rechnungsprüfern
kann entfallen,
wenn der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer testiert
wird. 2. Die Rechnungsprüfer haben
den Jahresabschluss (Vermögens- und
Verwendungsnachweis) zu prüfen und ihre Feststellung in einem
Bericht
niederzulegen, der spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres
fertig zustellen
und unverzüglich dem Vorstand zu übergeben ist. Auflösung
des Vereins §
13 Zur Auflösung des Vereins ist eine
ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle ordentlichen Mitglieder des
Vereins durch Einschreiben zu laden sind. Die Auflösung des Vereins kann
nur durch mehr als 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Stimmen
beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit
entscheidet eine nach den Vorschriften des § 8 Abs. 4 neu einberufene
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das verbleibende Vermögen anteilig der RWTH Aachen und der
Mitgliedskrankenhäuser zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung
für Zwecke der Tumorforschung zu. §
14 Die neue Satzung tritt mit
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Aachen, den 31.03.2009 |