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Bekanntmachungen: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“)*
Deutsches Ärzteblatt 99, Ausgabe 40 vom 04.10.2002, Seite A-2650
/ B-2258 / C-2122
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung -
Bundesärztekammer
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“)*
in der Fassung vom 26. April 1976, zuletzt geändert am 21. Juni 2002
(veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 5. Oktober 2002)
Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 25 Abs. 4
Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen das Nähere
über die den gesetzlichen Erfordernissen des § 25 Abs. 2 und 3 SGB V
entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von
Krebserkrankungen.
A.
Allgemeines
1. Die nach diesen Richtlinien durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen
dienen
a) bei Frauen
der Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales vom Beginn des 20.
Lebensjahres an sowie zusätzlich der Brust und der Haut vom Beginn des
30. Lebensjahres an sowie zusätzlich des Rektums und des übrigen
Dickdarms vom Beginn des 50. Lebensjahres an,
b) bei Männern
der Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata, des äußeren
Genitales und der Haut vom Beginn des 45. Lebensjahres an sowie des
Rektums und des übrigen Dickdarms vom Beginn des 50. Lebensjahres an.
2. Sie sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der
Anspruchsberechtigten dadurch abwenden, dass aufgefundene Verdachtsfälle
eingehend diagnostiziert und erforderlichenfalls rechtzeitig behandelt
werden können.
3. Es werden diejenigen Untersuchungen durchgeführt, die in den
Abschnitten B. oder C. festgelegt sind.
4. Untersuchungen nach diesen Richtlinien sollen diejenigen Ärzte
durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse
und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu
berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
5. Die bei diesen Maßnahmen mitwirkenden Ärzte haben darauf
hinzuwirken, dass für sie tätig werdende Vertreter diese Richtlinien
kennen und beachten.
B.
Früherkennungsmaßnahmen
bei Frauen
Die Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales, der
Brust, der Haut, des Rektums und des übrigen Dickdarms bei Frauen
umfassen folgende Leistungen:
1. Klinische Untersuchungen
vom Beginn des 20. Lebensjahres an:
– gezielte Anamnese
– Spiegeleinstellung der Portio
– Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portio-Oberfläche und
aus dem Zervikalkanal
– Fixierung des Untersuchungsmaterials für die zytologische
Untersuchung
– bimanuelle gynäkologische Untersuchung
zusätzlich vom Beginn des 30. Lebensjahres an:
– Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten
einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung
zusätzlich vom Beginn des 50. Lebensjahres an:
– digitale Untersuchung des Rektums
2. Zytologische Untersuchung
Die zytologische Untersuchung umfasst die Auswertung des zur zytologischen
Untersuchung entnommenen Materials. Sofern der untersuchende Arzt die
zytologische Untersuchung nicht selbst ausführt, sendet er das Material
an einen Zytologen, der den einsendenden Arzt unterrichtet.
3. Früherkennungsuntersuchungen auf kolorektales Karzinom
a) Anspruchsumfang
Frauen haben vom Beginn des 50. Lebensjahres an Anspruch auf vertragsärztliche
Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
Frauen haben von dem 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 55.
Lebensjahres Anspruch auf die jährliche Durchführung eines Schnelltests
auf occultes Blut im Stuhl.
Ab dem 56. Lebensjahr haben Frauen Anspruch auf insgesamt zwei Koloskopien
zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms:
– auf die erste Koloskopie ab dem 56. Lebensjahr und
– auf die zweite Koloskopie frühestens zehn Jahre nach Durchführung
der ersten Koloskopie.
Für eine optimierte Früherkennung ist die Durchführung der ersten
Koloskopie innerhalb des 56. Lebensjahres anzustreben. Jede nach dem 65.
Lebensjahr durchgeführte Koloskopie zählt als zweite Koloskopie.
Frauen ab dem 56. Lebensjahr, bei denen keine Koloskopie oder keine zweite
Koloskopie nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Koloskopie durchgeführt
worden ist, haben Anspruch auf die zweijährliche Durchführung eines
Schnelltests auf occultes Blut im Stuhl. Bei einem positiven Befund des
Schnelltests besteht ein Anspruch zur Abklärung durch eine Koloskopie.
b) Beratung
Die Beratungen können von jedem an Krebsfrüherkennungsprogrammen
teilnehmenden Arzt durchgeführt werden.
Der Arzt hat die Versicherte möglichst frühzeitig nach Vollendung des
50. Lebensjahres einmalig über das Gesamtprogramm eingehend zu
informieren. Er hat die Patientin dabei über Ziel und Zweck des Programms
zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms zu beraten.
Möglichst bald nach Vollendung des 55. Lebensjahres soll die Versicherte
eine weitere Beratung (zweite Beratung) erhalten, die insbesondere
folgende Inhalte umfasst:
– Häufigkeit und Krankheitsbild
– Ziele und zugrunde liegende Konzeption der Früherkennungsuntersuchungen
– Effektivität (Sensitivität, Spezifität) und Wirksamkeit der
jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen
– Nachteile (Belastungen, Risiken) der jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen
– Vorgehensweise bei einem positiven Befund.
Bei der zweiten Beratung händigt der Arzt der Versicherten das Merkblatt
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Darmkrebsfrüherkennung
aus. Der Arbeitsausschuss „Prävention“ des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen ist berechtigt, Änderungen am Merkblatt vorzunehmen,
deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit
dadurch das Merkblatt nicht in seinem wesentlichen Inhalt verändert wird.
c) Der Schnelltest
Der Schnelltest auf occultes Blut im Stuhl darf nur mit solchen
Testprodukten durchgeführt werden, die nach ihrer Empfindlichkeit
einheitliche und untereinander vergleichbare Untersuchungsergebnisse gewährleisten.
Die dafür nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebenden
Kriterien stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung nach Anhörung von
Sachverständigen fest.
Der Test kann von jedem auch sonst an Krebsfrüherkennungsprogrammen
teilnehmenden Arzt durchgeführt werden.
Der Test auf occultes Blut im Stuhl kann unabhängig von den übrigen
Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß Abschnitt A und B der
Richtlinien durchgeführt werden.
d) Die Koloskopie
Koloskopische Leistungen zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms dürfen
nur von Ärzten erbracht werden, welche zum Führen der Gebietsbezeichnung
„Facharzt für Innere Medizin“ berechtigt sind und über die Fachkunde
„Sigmoido-Koloskopie in der Inneren Medizin“ verfügen oder zum Führen
der Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ berechtigt sind sowie
von Ärzten, die zum Führen der Gebietsbezeichnung „Facharzt für
Chirurgie“ und nach dem für sie maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur
Durchführung von Koloskopien und koloskopischen Polypektomien berechtigt
sind.
Der koloskopierende Arzt muss außerdem berufsrechtlich und aufgrund
seiner apparativen Ausstattung in der Lage sein, eine ambulante
therapeutische Intervention (Polypektomie) durchzuführen. Die
Polypektomie soll in medizinisch indizierten Fällen während der
screening-koloskopischen Untersuchung erfolgen.
Er muss eine geeignete Notfallausstattung vorhalten.
Die Patientenaufklärung zur Koloskopie und zur Prämedikation erfolgt
mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff. Die Patientin ist dabei auch darüber
aufzuklären, dass die ambulante Polypektomie noch während der
screening-koloskopischen Untersuchung durchgeführt werden soll, wenn sie
medizinisch indiziert ist.
Durchführungsvoraussetzung ist die Patientenvorbereitung, die die
Information über seine Mitwirkung und die geeigneten Maßnahmen zur
Darmreinigung umfassen soll.
Ein aktueller Gerinnungswert (Quickwert) und ein kleines Blutbild müssen
vorliegen.
Es ist eine vollständige, hohe Koloskopie durchzuführen.
Der die Koloskopie durchführende Arzt hat, vor allem nach durchgeführten
Interventionen, eine ärztliche Nachbeobachtung und Nachsorge der
Patientin sicherzustellen.
e) Dokumentation
Die Koloskopie ist durch eine Bilddokumentation nachzuweisen, aus der die
Vollständigkeit ihrer Durchführung hervorgeht.
Die Früherkennungskoloskopie ist gemäß dem Musterberichtsvordruck 1
(Anlage III) zu dokumentieren.
Die vollständige Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 ist
Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme.
Die Dokumentationen nach Absatz 3 werden in den Kassenärztlichen
Vereinigungen gesammelt und zum Zwecke der Evaluation ausgewertet.
f) Evaluation
Das Darmkrebsfrüherkennungsprogramm wird evaluiert. !
Dabei verständigen sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
Spitzenverbände der Krankenkassen über Art und Umfang der Evaluation und
ihre Veröffentlichung.
4. Folgerung aus den Ergebnissen und Beratungen der Untersuchten
Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das
Vorliegen einer Krankheit, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, dass
diese Fälle im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden,
gezielten Diagnostik und gegebenenfalls Therapie zugeführt werden.
5. Aufzeichnungen und
Dokumentation
a) Die Untersuchungen und deren Ergebnisse werden – mit Ausnahme
der Koloskopie – auf einem dreiteiligen Berichtsvordruck (Anlage I)1
aufgezeichnet; auf die Vollständigkeit der Eintragungen ist zu achten.
b) Der ausgefüllte dreiteilige Berichtsvordruck wird zusammen mit
dem Untersuchungsmaterial an den Zytologen gesandt.
c) Die Teile a und b des Berichtsvordruckes werden vom Zytologen
ausgefüllt an den Einsender zurückgeschickt; Teil c bleibt beim
Zytologen.
d) Der Teil b wird nach abschließenden Eintragungen vom
untersuchenden Arzt der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur
Erfassung und Auswertung eingereicht; Teil a bleibt beim untersuchenden
Arzt und soll fünf Jahre aufbewahrt werden.
e) Sofern der untersuchende Arzt auch die zytologische Untersuchung
ausführt, wird nur Teil b des Berichtsvordruckes nach abschließender
Eintragung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht; die
Teile a und c bleiben beim untersuchenden Arzt.
f) Die an der Durchführung der zytologischen Untersuchung
Beteiligten sind gehalten, für eine ordnungsgemäße Befund- und Präparatedokumentation
zu sorgen. Die Präparate und die Befunde sind zehn Jahre aufzubewahren.
g) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen
die im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesen
Richtlinien anfallenden Ergebnisse sammeln und auswerten. Dabei ist
sicherzustellen, dass Rückschlüsse auf die Person des Untersuchten
ausgeschlossen sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung sollen sich über eine bundeseinheitliche
Zusammenfassung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse verständigen.
h) Der Arbeitsausschuss „Prävention“ des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen ist berechtigt, Änderungen am Berichtsvordruck
vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung
ergibt, soweit dadurch der Berichtsvordruck nicht in seinem wesentlichen
Inhalt geändert wird.
C.
Früherkennungsmaßnahmen
bei Männern
Die Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums und
des übrigen Dickdarms, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut
beim Mann umfassen folgende Leistungen:
1. Klinische Untersuchungen
– gezielte Anamnese
– Inspektion und Palpation des äußeren Genitales
– Abtasten der Prostata vom After aus
– Palpation regionärer Lymphknoten
2. Früherkennungsuntersuchungen auf kolorektales Karzinom
a) Anspruchsumfang
Männer haben vom Beginn des 50. Lebensjahres an Anspruch auf vertragsärztliche
Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
Männer haben von dem 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 55.
Lebensjahres Anspruch auf die jährliche Durchführung eines Schnelltests
auf occultes Blut im Stuhl.
Ab dem 56. Lebensjahr haben Männer Anspruch auf insgesamt zwei
Koloskopien zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms:
– auf die erste Koloskopie ab dem 56. Lebensjahr und
– auf die zweite Koloskopie frühestens zehn Jahre nach Durchführung
der ersten Koloskopie.
Für eine optimierte Früherkennung ist die Durchführung der ersten
Koloskopie innerhalb des 56. Lebensjahres anzustreben. Jede nach dem 65.
Lebensjahr durchgeführte Koloskopie zählt als zweite Koloskopie.
Männer ab dem 56. Lebensjahr, bei denen keine Koloskopie oder keine
zweite Koloskopie nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Koloskopie
durchgeführt worden ist, haben Anspruch auf die zweijährliche Durchführung
eines Schnelltests auf occultes Blut im Stuhl. Bei einem positiven Befund
des Schnelltests besteht ein Anspruch zur Abklärung durch eine Koloskopie.
b) Beratung
Die Beratungen können von jedem an Krebsfrüherkennungsprogrammen
teilnehmenden Arzt durchgeführt werden.
Der Arzt hat den Versicherten möglichst frühzeitig nach Vollendung des
50. Lebensjahres einmalig über das Gesamtprogramm eingehend zu
informieren. Er hat den Patienten dabei über Ziel und Zweck des Programms
zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms zu beraten.
Möglichst bald nach Vollendung des 55. Lebensjahres soll der Versicherte
eine weitere Beratung (zweite Beratung) erhalten, die insbesondere
folgende Inhalte umfasst:
– Häufigkeit und Krankheitsbild
– Ziele und zugrunde liegende Konzeption der Früherkennungsuntersuchungen
– Effektivität (Sensitivität, Spezifität) und Wirksamkeit der
jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen
– Nachteile (Belastungen, Risiken) der jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen
– Vorgehensweise bei einem positiven Befund.
Bei der zweiten Beratung händigt der Arzt dem Versicherten das Merkblatt
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Darmkrebsfrüherkennung
aus. Der Arbeitsausschuss „Prävention“ des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen ist berechtigt, Änderungen am Merkblatt vorzunehmen,
deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit
dadurch das Merkblatt nicht in seinem wesentlichen Inhalt verändert wird.
c) Der Schnelltest
Der Schnelltest auf occultes Blut im Stuhl darf nur mit solchen
Testprodukten durchgeführt werden, die nach ihrer Empfindlichkeit
einheitliche und untereinander vergleichbare Untersuchungsergebnisse gewährleisten.
Die dafür nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebenden
Kriterien stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung nach Anhörung von
Sachverständigen fest.
Der Test kann von jedem auch sonst an Krebsfrüherkennungsprogrammen
teilnehmenden Arzt durchgeführt werden.
Der Test auf occultes Blut im Stuhl kann unabhängig von den übrigen
Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß Abschnitt A und C der
Richtlinien durchgeführt werden.
d) Die Koloskopie
Koloskopische Leistungen zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms dürfen
nur von Ärzten erbracht werden, welche zum Führen der Gebietsbezeichnung
„Facharzt für Innere Medizin“ berechtigt sind und über die Fachkunde
„Sigmoido-Koloskopie in der Inneren Medizin“ verfügen oder zum Führen
der Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ berechtigt sind sowie
von Ärzten, die zum Führen der Gebietsbezeichnung „Facharzt für
Chirurgie“ und nach dem für sie maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur
Durchführung von Koloskopien und koloskopischen Polypektomien berechtigt
sind.
Der koloskopierende Arzt muss außerdem berufsrechtlich und aufgrund
seiner apparativen Ausstattung in der Lage sein, eine ambulante
therapeutische Intervention (Polypektomie) durchzuführen. Die
Polypektomie soll in medizinisch indizierten Fällen während der
screening-koloskopischen Untersuchung erfolgen.
Er muss eine geeignete Notfallausstattung vorhalten.
Die Patientenaufklärung zur Koloskopie und zur Prämedikation erfolgt
mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff. Der Patient ist dabei auch darüber
aufzuklären, dass die ambulante Polypektomie noch während der
screening-koloskopischen Untersuchung durchgeführt werden soll, wenn sie
medizinisch indiziert ist.
Durchführungsvoraussetzung ist die Patientenvorbereitung, die die
Information über seine Mitwirkung und die geeigneten Maßnahmen zur
Darmreinigung umfassen soll.
Ein aktueller Gerinnungswert (Quickwert) und ein kleines Blutbild müssen
vorliegen.
Es ist eine vollständige, hohe Koloskopie durchzuführen.
Der die Koloskopie durchführende Arzt hat, vor allem nach durchgeführten
Interventionen, eine ärztliche Nachbeobachtung und Nachsorge des
Patienten sicherzustellen.
e) Dokumentation
Die Koloskopie ist durch eine Bilddokumentation nachzuweisen, aus der die
Vollständigkeit ihrer Durchführung hervorgeht.
Die Früherkennungskoloskopie ist gemäß dem Musterberichtsvordruck 1
(Anlage III) zu dokumentieren.
Die vollständige Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 ist
Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme.
Die Dokumentationen nach Absatz 3 werden in den Kassenärztlichen
Vereinigungen gesammelt und zum Zwecke der Evaluation ausgewertet.
f) Evaluation
Das Darmkrebsfrüherkennungsprogramm wird evaluiert.
Dabei verständigen sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
Spitzenverbände der Krankenkassen über Art und Umfang der Evaluation und
ihre Veröffentlichung.
3. Folgerungen aus den Ergebnissen und Beratung des Untersuchten
Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das
Vorliegen einer Krankheit, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, dass im
Rahmen der Krankenhilfe (§§ 182, 188 RVO und
§§ 12, 13, 15 KVLG) diese Fälle weiterer, insbesondere gezielter fachärztlicher
Diagnostik, gegebenenfalls Therapie zugeführt werden.
4. Aufzeichnung und Dokumentation
a) Die Untersuchungen und deren Ergebnisse werden – mit Ausnahme
der Koloskopie – auf einem zweiteiligen Berichtsvordruck (Anlage II)1
aufgezeichnet; auf die Vollständigkeit der Eintragungen ist zu achten.
b) Teil a des Berichtsvordruckes wird nach abschließender Eintragung
vom Arzt der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Erfassung und
Auswertung eingereicht; Teil b bleibt beim Arzt und ist fünf Jahre
aufzubewahren.
c) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen
die im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesen
Richtlinien anfallenden Ergebnisse sammeln und auswerten. Dabei ist
sicherzustellen, dass Rückschlüsse auf die Person des Untersuchten
ausgeschlossen sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung sollen sich über eine bundeseinheitliche
Zusammenfassung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse verständigen.
d) Der Arbeitsausschuss „Prävention“ des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen ist berechtigt, Änderungen am Berichtsvordruck
vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung
ergibt, soweit dadurch der Berichtsvordruck nicht in seinem wesentlichen
Inhalt geändert wird.
D.
Anspruchsberechtigung
1. Versicherte mit Anspruch auf Maßnahmen zur Früherkennung von
Krebserkrankungen weisen diesen durch Vorlage der Krankenversichertenkarte
nach.
2. Wird der Anspruch durch die Vorlage einer Krankenversichertenkarte
nachgewiesen, hat der Vertragsarzt die Erfüllung der in diesen
Richtlinien angeführten Voraussetzungen zu beachten, soweit dies anhand
der Angaben des Versicherten sowie seiner ärztlichen Unterlagen und
Aufzeichnungen möglich ist.
E.
In-Kraft-Treten und Weiterführung
bisheriger Maßnahmen
Die Richtlinien treten am 1. Juli 1977 in Kraft.2
Bisher unter Einschluss der Kolposkopie durchgeführte Früherkennungsmaßnahmen
können fortgeführt werden, um aus ihren Ergebnissen weitere
wissenschaftliche Aufschlüsse über den Wert dieser Untersuchungsmethode
im Rahmen von Früherkennungsmaßnahmen zu gewinnen.
In diesen Fällen haben die Krankenkassen und die Kassenärztlichen
Vereinigungen durch Vereinbarung sicherzustellen, dass die Ergebnisse der
kolposkopischen Untersuchungen aufgezeichnet und ausgewertet werden.
Köln, den 26. April 19762
Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen
Der Vorsitzende
Anlage III Musterberichtsvordruck3
Merkblatt3
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